Information der Fischereibehörde Sachsen
Nach § 22 Abs. 1 des Sächsischen Fischereigesetzes kann Jugendlichen, die das neunte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, ein Jugendfischereischein ohne Fischereiprüfung erteilt werden. Die Fischerei dürfen Inhaber von Jugendfischereischeinen nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers ausüben, es sei denn, sie sind seit mindestens einem Jahr Mitglied in einem Anglerverein.
Bei der Fischereibehörde kommt es regelmäßig zu Anfragen, über welche Befugnisse die Inhaber von Jugendfischereischeinen beim Angeln tatsächlich verfügen. Jugendliche im Alter zwischen 9 und 16 Jahren mit gültigem Jugendfischereischein dürfen angeln, wie es nach § 4 der Sächsischen Fischereiverordnung zulässig ist:
- Es darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln gefischt werden. Bei Verwendung einer Spinn- oder Flugangel darf nur mit einer Angel gefischt werden.
- Eine Handangel darf nur eine Anbissstelle haben. Diese muss beim Fischen mit einem Köder versehen sein. Eine Hegene darf bis zu fünf Anbissstellen haben. Es darf gleichzeitig mit zwei Hegenen mit insgesamt maximal sechs Anbissstellen gefischt werden.
- Handangeln sind ständig zu beaufsichtigen. Elektronische Bissanzeiger ersetzen die Aufsicht nicht.
- Mit einem Köder, der zum Fang von Raubfischen geeignet ist, darf vom 1. Februar bis zum 30. April nicht gefischt werden.
- Mit Geräten, die zum Reißen von Fischen bestimmt sind, darf nicht gefischt werden. Die Ausübung der Fischerei mit der Schleppangel bedarf der Genehmigung der Fischereibehörde.
Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass Jugendlichen auch Raubfische angeln und die gefangenen Fische waidgerecht getötet werden dürfen.
Bei der Bestimmung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 des Sächsischen Fischereigesetzes, dass Inhaber von Jugendfischereischeinen nach mindestens einjähriger Mitgliedschaft in einem Angelverein ohne Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers angeln dürfen, wird davon ausgegangen, dass die Jugendlichen auf der Grundlage einer soliden und sachkundigen Anleitung in den Jugendgruppen der Angelvereine zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei befähigt sind. Eine Selbstverständlichkeit ist es, dass neben dem Jugendfischereischein auch ein Erlaubnisschein des Fischereiausübungsberechtigten vorhanden sein muss (Fangbuch oder Tageskarte).
Vor ihrem neunten Geburtstag dürfen Kinder die Angel eines erwachsenen Anglers auswerfen und unter Aufsicht den Drill durchführen. Durch das Kind darf keinesfalls ein lebender Fisch abgeködert und betäubt oder getötet werden.